AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der RIOKS – Rohrreinigung und Rohrsanierung

Stand: April 2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Im Übrigen gelten sie gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) nur insoweit, als dies nicht zwingend durch Gesetz ausgeschlossen wird.

(2) Abweichende Vereinbarungen, Ergänzungen oder Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformbedarfs selbst.

(3) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

(1) Gegenstand des Vertrages sind die vereinbarten Rohrreinigungs- und Rohrsanierungsleistungen sowie die Lieferung von Materialien und Waren, wie im jeweiligen Angebot oder Auftrag beschrieben.

(2) Wir führen die Sanierungsleistungen nach den anerkannten Regeln der Technik, nach bestem Wissen und Gewissen sowie fachgerecht durch. Die Leistungen entsprechen dem aktuellen Stand der Technik und den einschlägigen DIN-Normen sowie den Vorgaben der Berufsgenossenschaft.

(3) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass sich die bestehenden Rohrleitungen in einem sanierungsbedürftigen Zustand befinden können. Wir empfehlen vor Beginn der Arbeiten eine sorgfältige Begutachtung des Rohrsystems durch einen Fachmann, um den tatsächlichen Zustand festzustellen.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise richten sich nach den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preislisten und den im Angebot genannten Preisen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Rechnungen sind ohne Abzug fällig und innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt zur Zahlung zu verbringen. Der Verzug tritt ohne weitere Mahnung mit Ablauf der Zahlungsfrist ein.

(3) Bei umfangreichen Aufträgen sind wir berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu fordern, die nach Erbringung entsprechender Teilleistungen fällig werden.

(4) Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat uns die zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeitsstelle zum vereinbarten Zeitpunkt zugänglich ist und dass die Arbeiten ohne Behinderung durchgeführt werden können.

(2) Der Auftraggeber hat uns unverzüglich zu informieren, wenn sich Umstände ergeben, die die Ausführung der Leistungen beeinträchtigen könnten oder die Gefahr von Schäden verursachen.

(3) Bei einer `Vergebliche Anfahrtspauschale´ oder `Bereitstellungspauschale´ handelt es sich um Fahrzeugkosten und nicht um Arbeitszeit. Dies wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt nach einer Anfahrt wo keine Leistungen vollbringt worden konnten.

§ 5 Abnahme und Gewährleistung

(1) Die Abnahme des Werkes erfolgt nach Fertigstellung. Wir werden den Auftraggeber zur Abnahme auffordern. Der Auftraggeber hat das Werk unverzüglich nach Aufforderung zu prüfen und abzunehmen, sofern es nicht offensichtliche Mängel aufweist.

(2) Wird die Abnahme nicht innerhalb einer angemessenen Frist verweigert, gilt das Werk als abgenommen, sofern wir den Auftraggeber auf die Bedeutung seines Schweigens hingewiesen haben. Bei Verbrauchern bedarf dieser Hinweis der Textform.

(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Abnahme. Bei Bauwerken und Arbeiten, die die Erhaltung oder Veränderung eines Bauwerks zum Gegenstand haben, beträgt die Gewährleistungsfrist fünf Jahre ab Abnahme.

(4) Bei Mängeln sind wir zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Wir können nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Auftraggeber berechtigt, Minderung oder Rücktritt vom Vertrag zu verlangen.

§ 6 Haftung

(1) Wir übernehmen keine Haftung für Schäden, die infolge des Alters, der Materialermüdung oder von versteckten Vorschäden an den vorhandenen Bauteilen entstehen, sofern diese Schäden bei vertragsgemäßer Sorgfaltspflicht nicht erkennbar waren. Dies gilt insbesondere für Schäden, die durch die bei der Durchführung der Arbeiten (wie z.B. Reinigung, Sanierung, Druckbeaufschlagung) unvermeidbar auftretenden mechanischen Einwirkungen auf bereits vorgeschädigte Bauteile verursacht werden.

(2) Die Haftung für Personenschäden sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen beruhen, bleibt unberührt. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

(3) Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung vertraglicher Hauptpflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den typischerweise entstehenden, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(4) Für entfernte Mangelfolgeschäden haften wir bei einfacher Fahrlässigkeit nur, sofern der Schaden vorhersehbar und typisch ist.

§ 7 Verjährung

(1) Ansprüche wegen Mängeln verjähren in den in § 5 Abs. 3 genannten Fristen. Andere vertragliche und vertragsähnliche Ansprüche des Auftraggebers gegen uns verjähren in der gesetzlichen Verjährungsfrist.

§ 8 Kündigung

(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag bis zur Vollendung des Werkes jederzeit kündigen. In diesem Fall haben wir Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen. Wir sind berechtigt, die Vergütung pauschal zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass uns ein geringerer Schaden entstanden ist.

(2) Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn die Fortsetzung des Vertrages für die andere Partei unzumutbar ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der andere Teil seine vertraglichen Pflichten schwerwiegend verletzt.

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist unser Sitz, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Hinweis für Verbraucher

(1) Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Verbraucher (§ 13 BGB) nur insoweit, als dies nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften zum Nachteil des Verbrauchers ausgeschlossen ist.